Totalrevision der städtischen Gebührenordnung
Die SVP Stadt Olten bedankt sich für die Gelegenheit, Stellung zur Totalrevision der städtischen Gebührenordnung zu nehmen.
Mit der revidierten Fassung der Gebührenordnung sind wir im Grossen und Ganzen einverstanden und können die gemachten Überlegungen dahinter nachvollziehen. Die Vereinfachung und Vereinheitlichung erscheinen uns zweckmässig und in der vorliegenden Fassung auch passend umgesetzt. Auch die Einteilung nach Aufgaben ist sinnvoll und längere Zeit anwendbar. Die gewählten Formulierungen sind präziser und besser lesbar. Durch die Kürzungen vieler Punkte ist die revidierte Fassung auch besser anwendbar bei der Suche. Gleichwohl sind uns einige wenige Punkte aufgefallen, die aus unserer sich noch unklar, respektive verbesserungswürdig sind. Definitionsgemäss stellen Gebühren Abgaben dar, die als Entgelt für bestimmte Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung oder für die Beanspruchung einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden. Diese sollten kostendeckend erhoben werden. Daher ist die Höhe der Gebühr auch ein guter Gradmesser, wie effizient und bürgernah die Dienstleistungen erbracht werden. Aus diesem Standpunkt ist es für uns unverständlich, dass die Gebühren in der Stadt so hoch sind. Die Verwaltung explodiert und die Investitionen in die Infrastruktur gingen in die Millionen, darum verstehen wir nicht, warum die Dienstleistungen nicht effizienter erbracht werden können. Generell ist die SVP bei Gebührenerhöhungen sehr skeptisch, ausser, wenn man parallel dazu die Steuern senkt.
Zum Begleitbericht
Allgemein wird erwähnt, dass die Kompetenz für die Festlegung der Gebührenhöhe beim Stadtrat liegt (S. 1), dass die Gelder in die Stadtkasse fliessen (§ 12) und analog wie Steuern gehandhabt werden sollen. Deshalb nachfolgende Fragen:
S. 4 Ende der Seite, § 4 Abs. 2, Erklärung
Die Kriterien für die Bemessung der Gebührenhöhe sind zum Teil subjektiv, nebst messbaren Faktoren wie Zeit- und Arbeitsaufwand auch «Bedeutung des Geschäftes» und «Interesse der gebührenpflichtigen Person». Wer legt fest, wie der erwähnte «bestimmte Gebührenrahmen» aussieht?
5.-letzte Zeile: «eine gewisse Quersubventionierung» scheint problematisch. Wer kontrolliert, ob man sich hier nicht zu leichtfertig dieser Möglichkeit bedient?
S. 8, § 13, Erklärung
«Die Gebühr selbst und die Grundzüge ihrer Bemessung muss aber das Parlament festlegen». Dieser Satz ist im Zusammenhang mit der Erwähnung der Kompetenz des Stadtrats auf Seite 1 etwas verwirrend. Wer hat nun welche Kompetenz bei der Festlegung der Gebührenhöhe und Bemessungskriterien?
Zur Gebührenordnung, Entwurf
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Stornierung
Aus unserer Sicht erscheinen sieben Tage für die Stornierungsfrist ein wenig lang. Gerade mit dem Blick darauf, dass es sich um allgemeine Bestimmungen handelt und damit alle Reservierungen von öffentlichem Grund betroffen sind. Es wäre wünschenswert, wenn dies differenzierter betrachtet und betreffend Grössenordnung und Aufwand unterschieden werden würde. Eine Reservierung eines ganzen Platzes oder Strasse (z.B. der Kirchgasse) sollte nicht direkt gleichgestellt betrachtet werden wie eine Reservierung für einen kleinen Stand.
§ 4 Gebührenbemessung
Was genau ist mit zusätzlichen «Auslagen» gemeint? Hier wäre eine Präzisierung angebracht.
II. Gebühren der Verwaltung und Behörden
§ 22 Kehrichtgebühren
Auch wenn die Kehrichtgebühren, die gemäss Abfallreglement (631) und Tarifblatt Abfallgebühren (631.1) erhoben werden, nicht Gegenstand der vorliegenden Anpassung der Gebührenordnung sind, möchten wir die Gelegenheit nutzen und darauf hinweisen, dass die Höhe der Kehrichtgebühren mit Blick auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip höchst problematisch sind. Seit Jahren werden in diesem Bereich hohe Ertragsüberschüsse erzielt, die mittlerweile zu einem Guthaben von CHF 2,49 Mio. angewachsen sind. Gemäss Jahresrechnung 2023 (S. 17) beträgt das Guthaben mehr als einen kompletten Jahresumsatz. Von kostendeckenden Kehrichtgebühren kann so kaum mehr ernsthaft die Rede sein. Uns ist bewusst, dass teure neue Fahrzeuge angeschafft werden, doch erwarten wir vom Stadtrat eine zeitnahe Überprüfung und Senkung der Kehrichtgebühren.
§ 28 Stadt- und Sporthallen
Abs. 4: Welche Kriterien bestimmen den Betrag zwischen 1’000 und 10’000 CHF? Wir sind hier klar für die Beibehaltung der Bandbreite CHF 1000–6000. Anlässe in der Stadthalle sind gute Werbung für die Stadt Olten.
§ 32 Gesteigerter Gemeingebrauch
Abs. 2, Bst. c: Hier würden wir die Aufzählung um Vereine mit Sitz Olten erweitern.
Abs. 2, Bst. i: Bei der Revision der Gebührenordnung 2014 hat die SVP hier einen Antrag gemacht um die Bewilligung für Strassenmusik, Kleinkonzerte und Grosskonzerte zu senken. Es freut uns sehr, dass der Stadtrat hier zur Räson gekommen ist und bemerkte, dass die Gebühren viel zu hoch sind. Strassenkonzerte, Kleinkonzerte, etc. bereichern das Stadtbild.
Uns ist aufgefallen, dass die Gebühren für Zirkus aufgehoben wurden. Seit der Erhöhung von 2014 gastiert der Zirkus Knie nicht mehr in Olten, warum verzichtet man auf eine Festlegung? Oder berechnet man es anders?
§ 39 Bescheinigungen
Wir sehen den Verwaltungsaufwand für die genannten Bescheinigungen in der heutigen Zeit als sehr gering an. Die Suche der betreffenden Person im Einwohnerregister dauert wenige Sekunden und die Bescheinigungen kann innerhalb von ein paar Minuten erstellt werden. Dass Personen, die nota bene bei uns Steuern bezahlen, für eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbestätigung mit CHF 20 belangt werden, ist für uns unverständlich. Darum sind wir zumindest für 1.) Niederlassungs- und Aufenthaltsbescheinigung und 2) Lebensbescheinigung für eine Senkung der Gebühr auf höchstens CHF 10.
§ 42 Ausfüllen einfacher Steuererklärungen
Abs. 2: Dort sind wir für die Beibehaltung des Satzes. Dies ist als Anreiz zu sehen, dass die Behörden den Aufwand und die Komplexität zum Ausfüllen der Steuerzettel reduziert.
§ 43 Taxiwesen
Wir müssen uns als Stadt auf den technologischen Wandel einstellen und einen schrittweisen Erlass der Taxigebühren einleiten. Darum sind wir für eine Senkung der Konzessionsgebühren von CHF 0–500 für Konzession I sowie CHF 0–500 für Konzession II.
§ 48 Parkplatzbewirtschaftung
Abs. 1: Die Parkgebühr je Parkfeld und Stunde ist auf maximal CHF 1 zu setzen.
Für die Bewirtschaftungszeit würden wir uns an den Öffnungszeiten der Verwaltung orientieren:
Mo 09.00–12.00 und 14.00-17.00
Di 09.00-12.00, nachm. geschlossen
Mi 09.00-12.00 und 14.00-17.00
Do 09.00-12.00 und 14.00-17.00
Fr 09.00-12.00 und 14.00-16.00
Samstag / Sonntag gebührenfrei
§ 61 (bisher)
Für uns ist aktuell nicht ersichtlich, warum der Ratssaal nicht mehr vermietet werden soll. Gerade für Versammlungen eignet sich der Ratssaal aufgrund seiner Grösse und Lage sehr gut und wäre für diverse Vereine ein willkommenes Angebot. Da das Gemeindeparlament an verhältnismässig wenigen Tagen im Jahr tagt, könnte der Ratssaal an den freien Tagen durchaus der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. So liesse sich auch die teure neue Infrastruktur im Saal einfacher amortisieren.
Wir bedanken uns an dieser Stelle nochmals für die Möglichkeit der Stellungnahme.