Gemeindeordnung und Geschäftsordnung des Gemeindeparlaments, Ersatzmitglieder, Teilrevision
Die SVP Stadt Olten bedankt sich für die Gelegenheit, Stellung zur Teilrevision der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung des Gemeindeparlaments zu nehmen.
Obwohl wir einem System mit Stellvertretungen an der entsprechenden Sitzung im Gemeindeparlament kritisch gegenüberstanden, sind wir mit der vorliegenden Variante zur Umsetzung des Auftrags in grossen Teilen einverstanden. Gleichwohl gibt es aus unserer Sicht noch einige Unklarheiten, offene Fragen, sowie Änderungsbedarf, welche wir in der nachfolgenden Stellungnahme gerne weitergeben möchten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Stellvertreterregelung für Parlamentarier potenziell die demokratische Legitimität, Verantwortlichkeit und Effektivität des politischen Prozesses beeinträchtigen könnte. Die Herausforderungen und Risiken, die mit einer solchen Regelung verbunden sind, müssen sorgfältig abgewogen werden. Wir sind daher für eine restriktive Handhabe der parlamentarischen Volksvertretung. Da Stellvertreter möglicherweise nicht denselben Einfluss oder dieselbe Autorität wie gewählte Parlamentarier haben, stärkt dies die Verwaltung.
Geschäftsordnung des Gemeindeparlaments
Art. 11, Abs. 1
Betreffend Abwesenheiten aus gewichtigen Gründen: Wie wird sichergestellt, dass diese Kriterien eingehalten werden? Gerade bei Krankheit gibt es einen grossen Ermessensspielraum, der auch Möglichkeiten des Missbrauchs zulässt. Muss bei der Angabe des Grundes dieser in geeigneter Form auch belegt werden (z.B. Arztzeugnis für Krankheit/Unfall)? Obwohl diese Art von Missbrauch und Nichtwahrnehmung der Verantwortung bereits mit dem jetzigen System möglich ist, würde im Vergleich dazu die Hemmschwelle mit dem neu angedachten Stellvertretersystem sinken, da die Abwesenheit aufgrund der Stellvertretung bei Abstimmungen nicht zu sehr ins Gewicht fallen würde. Welche Möglichkeiten gibt es, diesem Problem zu entgegenzuwirken?
Art. 11, Abs. 2
Der Teil mit der Abklärung, wer das verhinderte Mitglied vertreten kann, ist mit unserer Forderung nach einem Ersatzmitglied hinfällig (Art. 11, Abs.5). Dies macht den parlamentarischen Prozess vorhersehbarer.
Art. 11, Abs. 5
Wir möchten hier die Anzahl der Stellvertretungen klar auf ein Ersatzmitglied einschränken, welches gemäss der Stimmenzahl die als nächstnachrückende Kandidatin darstellt. Es besteht die Gefahr, dass eine Stellvertreterregelung missbraucht werden könnte, indem beispielsweise Stellvertreter eingesetzt werden, die nicht wirklich im Interesse der Wähler handeln, sondern eher im Interesse bestimmter Lobbys oder Gruppen. Es ist auch für uns Parlamentarier schwierig, wenn wir ständig mit Leuten zu tun haben, die uns unbekannt sind und den Parlamentarischen Betrieb nicht kennen.
Art. 11, Abs. 6
Wie genau ist diese Art von Demission zu verstehen? Kann ein Ersatzmitglied, welches aus privaten Gründen (z.B. Auslandaufenthalt, temporäre Abwesenheit, etc.) demissioniert hat, später wieder als Ersatzmitglied fungieren? Kann ein demissioniertes Ersatzmitglied als ordentliches Mitglied in das Gemeindeparlament nachrutschen?
Art. 11, Abs. 7
Betreffend Mitgliedschaft in einem Gremium: Gilt dies auch für die Mitglieder des Parlamentsbüros? Gerade diese haben an einer Sitzung des Gemeindeparlaments jeweils eine entsprechende Aufgabe (z.B. Vizepräsident oder Stimmenzähler). Ist für diese Aufgaben in keinem Fall eine Stellvertretung vorgesehen?
Wir bedanken uns an dieser Stelle nochmals für die Möglichkeit der Stellungnahme.