Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei Stadt Olten (nachfolgend SVP Stadt Olten genannt) besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Die SVP Stadt Olten ist eine Sektion der SVP Kanton Solothurn und ist der SVP Amtei Olten-Gösgen angeschlossen.
Art. 2
Der Sitz des Vereins ist in Olten.
II. Zweck
Art. 3
1 Die SVP Stadt Olten bekennt sich zur freiheitlichen, direktdemokratischen Staatsordnung und zu den Grundsätzen des Rechtsstaates und des Födera-lismus. Sie setzt vorab auf die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und verfolgt als Hauptziele die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die effiziente Ausgestaltung eines bürgernahen Staates sowie die soziale und wirtschaftliche Förderung aller Volkskreise, insbesondere des Mittelstandes.
2 Sie bekennt sich zum Programm der Kantonalpartei und befolgt deren Richtlinien.
3 Die SVP Stadt Olten beteiligt sich an der politischen Willensbildung, befasst sich mit allen wichtigen Gemeindeangelegenheiten und nimmt an Wahlen teil. Sie wirbt neue Mitglieder und sorgt für die Verbreitung ihres Gedankengutes.
III. Mitgliedschaft
Art. 4
1 Der Beitritt steht allen natürlichen Personen offen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen. Es besteht die Möglichkeit der Mitgliedschaft von juristischen Personen.
2 Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in die Partei. Diese erfolgt durch den Vorstand.
Art. 5
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2 Der Austritt wird durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt.
3 Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Parteivorstandes durch die Partei-versammlung mit 2/3-Mehrheit. Das betroffene Mitglied hat das Recht, von der Versammlung angehört zu werden. Ausschlussgründe können namentlich der Verstoss gegen die Interessen der Partei oder die unbegründete Verwei-gerung des Mitgliederbeitrages sein. Ein Ausschluss kann auch ohne Angabe von Gründen erfolgen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das schriftliche Rekursrecht an die Parteiversammlung innert 30 Tagen zu.
4 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Parteivermögen.
Art. 6
Jedes Mitglied hat grundsätzlich das gleiche Stimm-, Wahl- und Antragsrecht und kann seine Meinung innerhalb der Partei frei äussern und vertreten.
Art. 7
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Zudem ist es den Parteigrundsätzen verpflichtet.
IV. Organe
Art. 8
Die Organe der SVP Stadt Olten sind:
A Die Parteiversammlung
B Der Vorstand
C Die Revisionsstelle
A Die Parteiversammlung
Art. 9
1 Die Parteiversammlung, gebildet durch die Mitglieder, ist das oberste Organ der Partei.
2 Die ordentliche Parteiversammlung (Generalversammlung) wird jährlich, wenn möglich im ersten Halbjahr, grundsätzlich durch den Vorstand zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte einberufen.
3 Ausserordentliche Parteiversammlungen werden nach Bedarf vom Partei-präsidenten, durch Vorstandsbeschluss oder auf Vorschlag von einem Zehntel der Mitglieder anberaumt.
4 Die Mitglieder werden, unter Angabe der Traktanden, mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich eingeladen.
5 Anträge der Mitglieder an die Parteiversammlung müssen dem Präsidenten schriftlich und begründet bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung eingereicht werden.
Art. 10
1 Die Parteiversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht statutarisch einem anderen Parteiorgan übertragen sind. Es stehen ihr namentlich folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
1. Genehmigung des Protokolls, des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Revisionsberichtes und des Budgets sowie die Entlastung des Vorstandes
2. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
3. Wahl und Abberufung des/r Präsidenten/in, der weiteren Mitglieder des Vorstandes und der Revision
4. Nomination von Kandidatinnen und Kandidaten für bevorstehende Wahlen
5. Erledigung von Rekursen gegen Beschlüsse des Vorstandes
6. Entscheide über Statutenänderungen und über die Auflösung der Partei
2 Beschlüsse erfolgen, soweit Gesetz oder Statuten nichts anderes bestim-men, mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen und grundsätzlich in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichent-scheid. Es ist ein Protokoll zu führen.
3 Abstimmungen und Wahlen können auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Parteimitglieder geheim durchgeführt werden.
4 Liegen zu einem Geschäft mehrere Anträge vor, werden zuerst die Anträge der Versammlung einander gegenübergestellt. Der obsiegende Antrag der Ver-sammlung kommt schliesslich mit dem Antrag des Vorstandes in die Schluss-abstimmung. Über Ordnungsanträge ist unverzüglich abzustimmen.
B Der Vorstand
Art. 11
1 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und ihm gehören zwingend folgende Personen an:
1. Präsident/in
2. Sekretär/in
3. Kassier/in
2 Er kann durch weitere Chargen- und Mandatsträger sowie Beisitzer ergänzt werden. Die Grösse des Vorstandes liegt im Ermessen der Parteiversammlung.
3 Er wird auf die Dauer von 2 Jahren gesamthaft gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 12
1 Der Vorstand wird nach Dringlichkeit der Geschäfte durch den/die Präsi-denten/in oder auf Begehren von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen.
2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mit-glieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der/die Präsident/in hat den Stichentscheid.
3 Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
4 Zeichnungsberechtigt sind die Mitglieder grundsätzlich kollektiv zu zweien, wobei einer der/die Präsident/in sein soll.
Art. 13
Dem Parteivorstand fallen folgende Aufgaben zu:
1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Vorbereitung der Parteiversammlung
3. Ausführung der Versammlungsbeschlüsse
4. Stellungnahme zu politischen Fragen
5. Vertretung der Partei gegen aussen
6. Mitgliederwerbung
7. Pflege der Beziehungen mit der SVP Amtei Olten-Gösgen und der Kantonalpartei
Art. 14
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder Interessen von ihnen nahe stehenden Personen berühren. Sie sind verpflichtet, gegenüber Dritten Stillschweigen über vertrauliche Tatsachen zu wahren, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion zu Kenntnis gelangen.
C Die Revisionsstelle
Art. 15
Die zwei Rechnungsrevisoren/innen beaufsichtigen die Kassenführung und sind befugt, eventuelle Zwischenkontrollen durchzuführen. Sie überprüfen die Jahresrechnung und legen der Generalversammlung den schriftlichen Reviso-renbericht vor. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
V. Finanzen
Art. 16
Die SVP Stadt Olten beschafft die erforderlichen Mittel aus:
1. Jährlichen Mitglieder- und Gönnerbeiträgen
2. Freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen von Parteimitgliedern und Dritten
3. Ausserordentlichen Finanzierungsaktionen
Art. 17
1 Die SVP Stadt Olten kennt folgende Mitgliederbeiträge:
1. Einzelmitgliedbeitrag
2. Ehe- und Konkubinatspaarbeitrag
3. Gönnerbeitrag
2 Die Erhöhung oder Reduktion der Mitgliederbeiträge bedarf einer 2/3-Mehrheit. Für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, Rentner und in der Ausbildung stehende Jugendliche können die Beiträge durch Beschluss des Vorstandes herabgesetzt oder erlassen werden.
3 Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
4 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis zum 30. April.
VI. Statutenrevision und Auflösung
Art. 18
Die Statuten können jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ganz oder teilweise geändert werden. Revisionen sind nach ihrer Annahme durch die Geschäftsleitung der Kantonalpartei zu genehmigen.
Art. 19
Für die Auflösung der SVP Stadt Olten ist eine 2/3-Mehrheit der vertretenen Stimmen erforderlich. Bei der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der SVP Amtei Olten-Gösgen zu.
VII. Ergänzende Bestimmungen
Art. 20
Mit Annahme der vorliegenden Statuten werden die bisherigen Statuten vom 25. April 2007 aufgehoben. Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch die SVP Kanton Solothurn sofort in Kraft.